DSGVO: Aktuelles Urteil des EuGHs zu Cookie-Banner

Ein aktuelles Urteil des EuGHs erfordert eventuell Änderungen an Ihrer Webseite bzw. Ihrem Online-Shop.

Was Sie zu den Neuerungen wissen sollten und welche Anpassungen Sie ggf. vornehmen müssen erfahren Sie in diesem Artikel.

Was besagt das EuGH-Urteil?

Der Europäische Gerichtshof hat sich am 01.10.2019 klar für ausdrücklich eingeholte Cookie-Einwilligungen ausgesprochen. In dem Urteil ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Unternehmen, welches im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte.

Übertragen auf Webseiten entschied der EuGH, dass die sehr häufig genutzten Einwilligungsbanner wie z.B. „Wir nutzen Cookies-wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden“ nicht ausreichend und nicht gesetzeskonform sind.

Der Einsatz von Cookies, welche nicht zwingend erforderlich sind bedürfen einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Nutzung der Webseite kein klares Einverständnis und somit keine zweifelsfreie Einwilligung des Nutzers im Bezug auf die Cookie-Nutzung darstellt. Cookies, welche nicht zwingend erforderlich sind, dürfen deshalb erst nach einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung des Nutzers verarbeitet werden.

Wann sind Cookies für eine Webseite erforderlich?

Generell wird zwischen Cookies, die zwingend erforderlich sind und „Marketing-Cookies“ unterscheiden. Welche Cookies erforderlich sind, wurde mit dem Urteil nicht explizit entschieden. Jedoch ist davon auszugehen, dass Warenkorb-Cookies eines Online-Shops, der Login Status einer Community und die Sprachauswahl auf einer internationalen Seite als erforderliche Cookies anzusehen sind.

Alle weiteren Cookies und vor allem Cookies für Zwecke des Marketings oder der Tracking-Softwares sind eindeutig nicht erforderliche Cookies und bei deren Verwendung muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.

Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?

Das Urteil bezog sich zwar nur auf die Nutzung von Cookies, gemeint sind jedoch alle Technologien, die Daten auf den Geräten der Nutzer speichern und auslesen. Die Einwilligung für die Nutzung von Cookies, Tracking-Software etc. muss somit ausdrücklich per Klick, am besten auf eine Schaltfläche oder einer Checkbox, erklärt werden.

Informationspflicht zur Verwendung der Cookie-Daten

Das EuGH-Urteil regelt weiterhin auch, dass der Nutzer über die Art und Funktionsweise, die Lebensdauer der Cookies und die Identität der Dienstleister, die die Cookes verarbeiten, informiert werden muss. Der Nutzer muss auch gem. Art. 13 und 14 DS-GVO informiert werden, wer der Verantwortliche der Webseite ist und welche Rechte ihm zustehen, er muss vor allem auch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Einwilligung muss für jedes Cookie getrennt erfolgen

Es ist weiterhin zu beachten, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, zu den einzelnen Cookies und Tracking-Software seine Einwilligung zu erteilen. Es darf somit nicht eine allgemeine Einwilligung für alle genutzten Cookies und Tracking-Softwares eingeholt werden.

Eine Deaktivierung ist nicht ausreichend

Spätestens nach dem Urteil ist es nicht mehr zulässig, dass die Cookies, etc. beim Betreten der Webseite bereits aktiv sind und der Nutzer sie deaktivieren muss.

Die Einwilligung muss aktiv vom Nutzer erteilt werden

Wir empfehlen weiterhin, darauf zu achten, dass die Häkchen zu den einzelnen Cookies und Tracking-Software nicht schon voreingestellt gesetzt sind. Der Nutzer muss aktiv seine Einwilligung erteilen indem er selbst die Häkchen setzt.

Widerruf muss jederzeit möglich sein

Da der Nutzer jederzeit seine Einwilligung widerrufen kann, empfehlen wir, die Möglichkeit, die Einstellungen zu ändern, deutlich und an einem gut sichtbaren Platz auf der Webseite zu platzieren.

Dokumentationspflicht

Wer was geklickt hat, muss dokumentiert werden, damit es im Streitfall nachweisbar ist. Um dieser Pflicht nachzukommen, empfehlen wir, spezialisierte externe Dienstleister einzubeziehen.

Hinweis:

Dieser Blog-Artikel stellt keine juristische Beratung dar. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Gewähr auf Korrektheit und Vollständigkeit.

 

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